AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines, Anwendungsbereich

  1. Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen gelten für alle zwischen uns, der Ossenberg GmbH, und dem Lieferanten bestehenden Geschäftsbeziehungen bezüglich der Lieferung von Waren und Dienstleistungen.
  2. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
  3. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern und juristischen Personen im Sinne des § 310 BGB.
  4. Diese Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Geschäfte gleicher Art mit dem Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen werden wir den Lieferanten in diesem Falle unverzüglich informieren.

 

2. Auftragsbestätigung, Vertragsschluss, Angebotsunterlagen

  1. Nur unsere schriftlich erteilten Bestellungen sind verbindlich. Wir können die Bestellung widerrufen, wenn der Lieferant sie nicht innerhalb von zwei Wochen (oder einer in der Bestellung bestimmten anderen Frist) schriftlich (Auftragsbestätigung) bestätigt.
  2. Abweichungen der Auftragsbestätigung von der Bestellung, mündliche Vereinbarungen vor, bei oder nach Vertragsschluss und Abweichungen von diesen Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung und Bestätigung.
  3. An Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen und sonstigen technischen Unterlagen über den Kaufgegenstand oder seine Herstellung, die dem Lieferanten vor oder nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden, behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung zu verwenden und dürfen ohne unsere Einwilligung nicht für einen anderen Zweck genutzt oder reproduziert werden. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht oder bekannt gegeben werden. Nimmt der Lieferant unser Angebot nicht innerhalb der Frist von Ziffer 2.1 an, sind diese Unterlagen unaufgefordert an uns zurückzusenden. Dies gilt ebenso nach Abwicklung der Bestellung.
  4. Angebote, Planungen, Entwürfe und ähnliches vergüten wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

 

3. Eigentumsübergang, Vorlagen, Muster, Materialbeistellungen

  1. Von uns überlassene Vorlagen, Muster, Werkzeuge, Material und ähnliches (nachstehend in ihrer Gesamtheit auch „Teile“ genannt) bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte weitergegeben noch für andere als die vereinbarten Zwecke benutzt oder reproduziert werden. Der Lieferant wird die Vorlagen, Muster, Werkzeuge, Material und ähnliches als unser Eigentum kenntlich machen und sorgfältig verwahren. Der Lieferant verpflichtet sich, die von uns überlassenen Teile auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern und die Ansprüche aus diesen Versicherungen an uns abzutreten. Sie sind auf eigene Kosten in angemessenem Umfang gegen Schäden jeder Art wie beispielsweise gegen unbefugte Verwendung und Einsichtnahme zu sichern und ebenso, wie die uns zur Verfügung gestellten Informationen, streng vertraulich zu behandeln. Erforderliche Wartungsund Instandhaltungsarbeiten an überlassenen Teilen hat der Lieferant auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Der Lieferant wird uns von nicht nur unerheblichen Schäden unverzüglich Mitteilung machen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. Der Lieferant ist nach Aufforderung durch uns jederzeit dazu verpflichtet, die Vorlagen, Muster, Werkzeuge, Material und ähnliches unverzüglich im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn diese von ihm nicht mehr zur Erfüllung des vertraglichen Zweckes benötigt werden.
  2. Werden die beigestellten Teile vom Lieferanten umgebildet oder mit anderen nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neu entstehenden Sache im Verhältnis des Wertes der von uns beigestellten Teile im Zeitpunkt der Verarbeitung. Gleiches gilt, wenn ein von uns beigestelltes Teil mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt wird. Ist nach der Vermischung die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen, so verpflichtet sich der Lieferant, uns das anteilige Miteigentum zu übertragen. Der Lieferant verwahrt unser Alleineigentum und/oder Miteigentum für uns.
  3. Das Eigentum an Vorlagen, Mustern, Werkzeugen, Material und ähnlichem, die der Lieferant nach Vereinbarung herstellt, gehen einschließlich aller Nutzungsrechte mit der Zahlung des vereinbarten Entgelts auf uns über.
  4. Der Lieferant verpflichtet sich, die von uns überlassenen Vorlagen, Muster, Werkzeuge, Materialien und ähnliches nicht mit dem Ziel, unsere Geschäftsgeheimnisse zu erlangen, zu beobachten, zu untersuchen, zurückzubauen oder zu testen.

 

4. Lieferzeit, Vertragsstrafen bei Leistungsstörung, Beschaffungsrisiko

  1. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Leistungen kommt es auf den Eingang an dem in der Bestellung bezeichneten Empfangs- bzw. Entladeort, bei Werkverträgen, Lieferungen mit Montage sowie Leistungen, auf deren Abnahme an. Sobald für den Lieferanten erkennbar ist, dass es zu Verzögerungen bei Lieferung, Leistung oder Nacherfüllung kommen kann, hat der Lieferant uns dies unverzüglich, unbeschadet unserer Ansprüche, mitzuteilen. Die Mitteilung umfasst auch den Grund und die voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung. Die Mitteilung einer möglichen Lieferverzögerung ändert nichts an der Verbindlichkeit des vereinbarten Liefertermins. Der Lieferant trägt verschuldensunabhängig das uneingeschränkte Beschaffungsrisiko bezüglich der für die Lieferung erforderlichen Leistungen (volle Übernahme des Beschaffungsrisikos).
  2. Bei Überschreiten des Liefertermins aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 %, jedoch höchstens insgesamt 5 % des Bestellwerts, zu verlangen, soweit der Lieferant uns nicht nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist; unsere weitergehenden konkreten Ansprüche (Schadensersatz und Rücktritt) – allerdings unter Anrechnung der Vertragsstrafe – bleiben unberührt. Unterbleibt bei der Annahme von Lieferungen, Leistungen oder Nacherfüllung der Vorbehalt der Vertragsstrafe, kann die Vertragsstrafe gleichwohl bis zur Schlussrechnung geltend gemacht werden.
  3. Wird der Liefertermin durch höhere Gewalt überschritten oder die An-/Abnahme der Lieferung verhindert, können wir nach erfolgloser Fristsetzung nach unserer Wahl vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder den Termin verlängern, ohne dass der Lieferant in diesen Fällen Ansprüche auf Schadensersatz u.a. hat.

 

5. Empfangsort, Versand, Gefahrübergang, Rechnungen

  1. Bei Werkverträgen, Lieferungen mit Montage und Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei sonstigen Lieferungen mit dem Eingang an dem in der Bestellung angegebenen Empfangsbzw. Entladeort auf uns über; wenn nicht anders vereinbart, gilt die Lieferung “delivery duty paid“ (= DDP, Incoterm 2020) an den Empfangs- bzw. Entladeort (wie in der Bestellung angegeben), einschließlich Verpackung als vereinbart.
  2. Zeitgleich mit der Verladung hat der Lieferant uns für jede Bestellung (oder, wenn diese in mehreren Teillieferungen abgerufen wird, für jeden Abruf) eine Versandanzeige (Lieferavis) per E-Mail (an unseren in der Bestellung als Adressat genannten Sachbearbeiter) zu übersenden, in der u.a. Rahmenvertragsnummer, Bestellnummer, Artikelnummer, Abrufnummer, tatsächlich gelieferte Menge und Zeitpunkt der Lieferung genannt werden.
  3. Der Lieferung ist ein Lieferschein, die notwendigen Materialzeugnisse sowie ggf. die vollständige vertraglich geschuldete Dokumentation beizufügen.
  4. Rechnungen sind unter Anführung unseres Bestellkennzeichens, der Rahmenvertragsnummer, der Bestellnummer, der Artikelnummer und der Nummern der einzelnen Positionen zu übersenden und nur bei Vollständigkeit dieser Angaben zur Zahlung fällig.

 

6. Preise, Zahlungen, Zurückbehaltungsrechte

  1. Der von uns in der Bestellung angegebene Preis ist verbindlich. Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, sind Verpackungs- und Transportkosten sowie die damit verbundenen Zusatzkosten im Preis enthalten.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.
  3. Rechnungen werden, wenn nicht anders vereinbart, mit 3 % Skonto innerhalb von 14 Tagen oder netto Kasse innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung und Ware/Leistung gezahlt. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht wurde und eine korrekte, vollständige Rechnung vorliegt. Geht die Lieferung später als die Rechnung ein oder ist die Rechnung unvollständig, so ist für die Berechnung der Skontofrist der Eingangstag der Lieferung oder der Eingangstag der vollständigen Rechnung maßgebend. Die Zahlung gilt mit Ausstellung der Zahlungsanweisung als erfolgt. Wir kommen nur in Verzug, wenn wir auf eine nach Eintritt der Fälligkeit erfolgende Mahnung des Lieferanten nicht zahlen und keine Einreden oder Einwendungen bestehen.
  4. Zahlungen gelten nicht als Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß und erfolgen unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Lieferanten nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder soweit eine aus dem Vertragsverhältnis resultierende Gegenleistung betroffen ist, insbesondere bei einem Gegenanspruch, der aus einer zur Leistungsverweigerung berechtigten Sachleistungsforderung hervorgegangen ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Lieferant nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  6. Ohne unsere schriftliche Einwilligung ist der Lieferant nicht berechtigt, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

 

7. Qualität, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Dokumentation

  1. Der Lieferant hat für seine Leistungen die jeweils aktuellen anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheits-, Recycling- und Umweltvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der Lieferant muss ein an den anerkannten Regeln entsprechendes Management – System (z. B. DIN EN ISO 9000 ff, DIN EN ISO 45001, SCC, SCP o. ä.) einrichten und nachweisen. Zudem hat der Lieferant die anerkannten Regeln der Technik, die jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und betrieblichen Regeln und Vorschriften von uns zu berücksichtigen. Insbesondere hat der Lieferant die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln, die „Grundsätze der Prävention“ (DGUV-Vorschrift 1) sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten. Der Lieferant hat die Inhalte des Arbeitsschutzgesetzes, der Betriebssicherheitsverordnung und des Lieferkettengesetzes einzuhalten. Dazu zählt insbesondere die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen für die Risiken innerhalb der Lieferkette, die durchzuführenden Tätigkeiten und die eingesetzten Arbeitsmittel.
  2. Wir behalten uns vor, uns von der Wirksamkeit des Qualitätsmanagement-Systems vor Ort zu überzeugen. Der Lieferant wird uns in diesem Fall Zugang zu den betroffenen Bereichen sowie Einblick in die entsprechenden Unterlagen gestatten. Änderungen der spezifizierten Produktmerkmale oder des sie beeinflussenden Fertigungsprozesses sind uns anzuzeigen oder mit uns abzusprechen.
  3. Der Lieferant hat die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung am System, an den Prozessen und an den Produkten gegenseitig informieren.
  4. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten und uns nicht fest vereinbart, sind wir, auf Verlangen des Lieferanten, im Rahmen seiner Kenntnisse und Erfahrungen bereit, die Prüfungen mit dem Lieferanten zu erörtern.
  5. Bei in den technischen Unterlagen besonders gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen, die Liefergegenstände bezüglich dieser Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate diese Untersuchungen ergeben haben. Der Lieferant hat die Einhaltung der geforderten Spezifikationen laufend durch geeignete Maßnahmen (z. B. Produktprüfungen, Prozessabsicherungen, etc.) sicherzustellen. Die zu überwachenden Produkt- und Prozessmerkmale, die Sicherungsmaßnahmen, die Prüfmittel und Prüfmethoden und die zugehörigen Qualitätsnachweise werden vom Lieferanten eigenverantwortlich festgelegt. Hierbei sind die eventuellen Vorgaben von uns (wie z. B. zu Merkmalen, Sicherungsmaßnahmen, Prüfmittel und Prüfmethoden) vom Lieferanten einzuhalten.
  6. Auf Verlangen von uns hat der Lieferant den Lieferungen entsprechende Qualitätsnachweise über die Einhaltung der geforderten Spezifikation beizufügen.
  7. Der Lieferant ist für den Schutz seiner Produkte durch geeignete Verpackung verantwortlich. Bei Anlieferung müssen die (Um-)Verpackungen und die Produkte selbst entsprechend den mit uns getroffenen Vereinbarungen und mit unseren geltenden Verpackungsvorschriften gekennzeichnet sein. Alle Lieferungen sind so zu kennzeichnen, dass sämtliche Produkte jederzeit identifiziert werden können.
  8. Die Rückverfolgbarkeit im Hinblick auf das eingesetzte Material und auf den Fertigungsprozess für die besonders gekennzeichneten Merkmale ist durch eine geeignete Kennzeichnung sicherzustellen.
  9. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und uns bei Bedarf vorzulegen. Dies gilt insbesondere für dokumentationspflichtige Merkmale zur Erfüllung der jeweils gültigen Gesetzesvorschriften. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten.

 

8. Produkthaftung, Versicherungsschutz

  1. Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist.
  2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche unsererseits bleiben unberührt.
  3. Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pro Personenschaden/Sachschaden zu unterhalten bzw. das Bestehen einer solchen Versicherung auf unser Verlangen hin nachzuweisen. Weitergehende Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben hiervon unberührt.

 

9. Eingangsprüfung, Mängelhaftung

  1. § 377 HGB findet dergestalt Anwendung, dass wir äußerlich erkennbare Mängel oder Transportschäden innerhalb von 5 Werktagen seit Anlieferung, versteckte Mängel innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung zu rügen haben. Bei Weiterversand oder Umleitung der Ware gilt der Beginn der Untersuchung bis zum Eintreffen am neuen Bestimmungsort als aufgeschoben. Die Kosten für berechtigte Rücksendungen, Ersatzlieferungen und Nachbesserungen trägt der Lieferant.
  2. Der Lieferant garantiert, dass die zu liefernde Ware dem deutschen und EU-Recht sowie allen am Lieferort geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sicherheit, soweit jeweils anwendbar, entspricht.
  3. Uns stehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten in vollem Umfang zu. Bei Gefahr im Verzug oder im Falle besonderer Eilbedürftigkeit sind wir berechtigt, die vom Lieferanten verschuldeten Mängel auf dessen Kosten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen. Der Lieferant ist in jedem Fall von dem Mangel und dem ihm drohenden Schadensersatzanspruch durch uns zu unterrichten.
  4. Die Verjährungsfrist für unsere Mängelansprüche nach § 437 Nr. 1 und 3 BGB beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB drei Jahre; im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen und -regelungen.
  5. Die Art der Nacherfüllung wählen wir; das Recht des Lieferanten nach § 439 Abs. 4 BGB bleibt unberührt.
  6. Hat der Lieferant eine Garantie übernommen und Ist die Sache oder Leistung unter Verletzung dieser Garantie mangelhaft, haftet der Lieferant stets verschuldensunabhängig auf Schadensersatz. Ist die Sache mangelhaft, ohne dass der Lieferant hierfür eine Garantie übernommen hat, kann er sich gegenüber unserem Anspruch auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen entlasten, aber nur wenn er beweist, (1.) dass die Nichterfüllung seiner Pflichten auf einem außerhalb seines Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht, und (2.) dass vom ihm vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsabschluss in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden. Wenn sich der Lieferant eines Dritten bediente, kann er sich nur entlasten, wenn er selbst und dieser Dritte nach diesen vorbenannten Voraussetzungen befreit wäre.
  7. Ist die Lieferung oder Leistung mangelhaft, bedarf die Ausübung unserer Rechte wegen der Mängel insbesondere auch dann keiner Fristsetzung, wenn der Lieferant nach Eintritt des Verzugs lieferte oder wir zur Vermeidung eigenen Verzugs gegenüber unseren Abnehmern oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofortiger Ausübung unserer Rechte haben. Wenn der Lieferant im Rahmen der Nacherfüllung ganz oder im Wesentlichen neu liefert oder in diesem Umfang nachbessert, beginnen die Fristen zur Verjährung der Mängelansprüche neu zu laufen.
  8. Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Ausführung unserer Aufträge nur solche Personen einzusetzen, die über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen verfügen und verpflichtet sich weiterhin, uns im Falle eines Verstoßes von allen Ansprüchen freizustellen.

 

10. Schutzrechte Dritter, Einhaltung Gesetzlicher Bestimmungen

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass durch seine Lieferung/Leistung und ihre Verwertung keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden. Soweit die vom Lieferanten ausgeführte Lieferung oder Leistung Schutzrechte Dritter verletzt, stellt er uns von Ansprüchen der Rechteinhaber frei, sofern er diese zu vertreten hat.
  2. Ist die Verwertung der Lieferung/Leistung durch bestehende Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Lieferant auf seine Kosten entweder die entsprechende Genehmigung zu erwerben oder die betroffenen Teile der Lieferung/Leistung so zu ändern oder auszutauschen, dass der Verwertung keine Schutzrechte Dritter mehr entgegenstehen und diese zugleich den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.

 

11. Geheimhaltung

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle im Rahmen der Auftragsbeziehung von uns überlassenen Informationen geheim zu halten und diese Informationen ausschließlich für die Zwecke der jeweiligen Auftragsabwicklung zu nutzen. Der Lieferant darf diese Informationen Dritten nicht weitergeben oder zugänglich machen, ausgenommen hiervon ist die Weitergabe an Mitarbeiter, Beauftragte und Berater, die mit den Vorgängen befasst sind und die die vertraulichen Informationen für ihre Tätigkeit unbedingt benötigen. Der Lieferant gewährleistet und steht dafür ein, dass diese Vereinbarung auch von diesen Personen beachtet wird; er wird sie im gleichen Maße verpflichten.
  2. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestellbedingungen sind alle Informationen, Vermerke, Dokumente, Datenträger, Zeichnungen, Muster und sonstige Unterlagen, unabhängig davon, ob sie mündlich, schriftlich, elektronisch oder in sonstiger Weise übermittelt werden, die der Lieferant im Hinblick auf die Geschäftsbeziehung zu uns und ihre Anbahnung sowie auf die jeweilige Auftragsabwicklung erhält sowie alle schriftlichen oder sonstigen Informationen, Dokumente und Unterlagen, die Informationen über Grundlagen, Arbeitsweisen, Herstellung, Neuentwicklungen, Verbesserungen, Ideen, Ziele, Kundendaten und sonstige Details und Informationen von und über uns enthalten. Darüber hinaus gehören zu den vertraulichen Informationen die Informationen über die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien, deren Umfang sowie deren konkrete Ausgestaltung.
  3. Für den Fall, dass der Lieferant gesetzlich verpflichtet sein sollte, vertrauliche Informationen gegenüber Dritten zu offenbaren, wird er dies vorher uns gegenüber, unverzüglich nachdem er selbst Kenntnis von dieser Verpflichtung erlangt hat, anzeigen. Der Lieferant wird nur jenen Teil der vertraulichen Informationen an Dritte weitergeben oder veröffentlichen, die der Lieferant nach den einschlägigen rechtlichen Vorschriften weiterzugeben oder zu veröffentlichen verpflichtet ist.
      • a. zum Zeitpunkt der Offenbarung
        allgemein bekannt sind;
        veröffentlicht sind;
        zum allgemeinen Fachwissen gehören;
        allgemeiner Stand der Technik sind;
        dem Lieferanten individuell bekannt sind. Der Lieferant wird uns über solche vorherige individuelle Kenntnis schriftlich informieren;
      • b. nach dem Zeitpunkt der Offenbarung
        allgemein bekannt werden ohne ein die Vertraulichkeitsvereinbarung verletzendes Zutun des Lieferanten
        dem Lieferanten von Dritten individuell bekannt gemacht werden, ohne dass diese Dritten eine Vertraulichkeitsverpflichtung der vertraulichen Informationen verletzen;
        von dem Lieferanten selbständig und unabhängig von den vertraulichen Informationen erkannt oder entwickelt werden;
        von uns schriftlich der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden
        zwingenden gesetzlichen Vorschriften entsprechend offenbart werden müssen.
  4. Dokumente und sonstige Unterlagen mit vertraulichen Informationen, die an den Lieferanten übergeben werden, sind auf erstes Verlangen zurückzugeben. Dies gilt auch für Kopien aller Art. Von dem Lieferanten erstellte oder weiter verarbeitete Unterlagen mit solchen vertraulichen Informationen sind auf Verlangen zu vernichten und die Vollständigkeit von Rückgabe und Vernichtung schriftlich zu bestätigen.
  5. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung der Zusammenarbeit bzw. des Auftrages weiter, solange die erhaltenen Informationen nicht ohne Verschulden des Lieferanten, seiner Mitarbeiter, Berater oder sonstiger von dem Lieferanten in irgendeiner Art und Weise beauftragter Personen offenkundig geworden sind, wofür dieser die Beweislast trägt.Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Geheimhaltungsverpflichtungen verpflichtet sich der Lieferant zur Zahlung einer von uns nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfende Vertragsstrafe. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens, jedoch unter vollständiger Anrechnung der Vertragsstrafe, bleibt unberührt.

 

12. Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Sprache

  1. Der Vertrag und seine Abwicklung unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Deutschen internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten gegenüber Kaufleuten ist 48432 Rheine, Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
  3. Auftragsbestätigung, Versandanzeige (Lieferavis), Lieferschein, Rechnung und andere vom Lieferanten beizubringende Dokumente sind in deutscher Sprache zu übersenden, falls nicht anders vereinbart.